(1) Öffentliche Pflichtschulen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu erhalten.
(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks- und Sonderschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen.
(3) Auf öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 45/2018, 17/2020
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