§ 1 — Schulerhaltungsgesetz
Rückverweise
(1) Öffentliche Pflichtschulen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu erhalten.
(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks- und Sonderschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen.
(3) Auf öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 45/2018, 17/2020
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