(1) Der Dienstgeber hat bei der Auswahl der Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie Art und Ausmaß der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die spezifischen Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dabei auch den Stand der Technik zu beachten.
(2) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Dienstgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern, sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen.
(3) Der Dienstgeber muss bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von Arbeitsstoffen insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen.
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