Werden neben eigenen Bediensteten auch Bedienstete anderer Dienstgeber oder Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle beschäftigt, so haben die betroffenen Dienst- oder Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere ihre Tätigkeit zur Gefahrenverhütung zu koordinieren, soweit dies nach Art und Ausmaß der Gefahren erforderlich ist. Die Bediensteten, die Arbeitnehmer und die zuständigen Organe der Bediensteten und der Arbeitnehmer sind nach Art und Ausmaß der Gefahren zu informieren.
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