(1) Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeits- und sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und entsprechend den zu verrichtenden Arbeiten den erforderlichen Schutz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bieten.
(2) Der Dienstgeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
a) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen sicher begangen und befahren werden können, ausreichend beleuchtet sind, und bei Gefahr rasch verlassen werden können, sowie den Bediensteten nach Möglichkeit Schutz gegen Witterungseinflüsse bieten;
b) in Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der zu verrichtenden Arbeiten und der körperlichen Belastung der Bediensteten solche raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind, die Räume möglichst genügend Tageslicht erhalten oder mit einer ausreichenden künstlichen Beleuchtung ausgestattet sind.
(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1 und 2, soweit dies auf Grund zwingend umzusetzender Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Arbeitnehmerschutzes geboten ist, zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2007
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