Die Landesregierung hat zur Durchführung der Bestimmungen der §§ 3 bis 5, soweit dies auf Grund zwingend umzusetzender Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Arbeitnehmerschutzes geboten ist, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:
a) Vorkehrungen, um das Entstehen eines Brandes sowie im Falle eines Brandes eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden und über geeignete Feuerlöscheinrichtungen und die erforderlichen Brandmelder und Alarmanlagen;
b) Vorkehrungen zur Erste-Hilfe-Leistung und Kennzeichnung der dafür erforderlichen Einrichtungen;
c) die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, die nach Art der Tätigkeiten und der Größe der Arbeitsstätte oder Baustelle erforderlich sind;
d) Vorkehrungen, die bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr getroffen werden müssen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2007
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