(1) Die Bediensteten sind verpflichtet, nach den Unterweisungen und Anordnungen des Dienstgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sowie die jener Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Sie haben die Arbeitsmittel und ihnen beigestellten Ausrüstungen ordnungsgemäß zu benützen.
(2) Die Bediensteten haben die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen. Sie dürfen Schutzvorrichtungen und behördlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist.
(3) Die Bediensteten haben gemeinsam mit dem Dienstgeber und den Präventivfachkräften darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind. Die Bediensteten haben jeden Arbeitsunfall und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an Schutzeinrichtungen festgestellten Mangel unverzüglich zu melden.
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