(1) Der Dienstgeber hat die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere
a) die Gestaltung und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,
b) die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsverfahren und -vorgängen,
c) Ausbildung und Information der Bediensteten,
d) besonders gefährdete oder schutzwürdige Bedienstete, vor allem hinsichtlich der spezifischen Gefahren, die sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen für sie ergeben können,
zu berücksichtigen.
(2) Der Dienstgeber hat die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument). Der Dienstgeber kann bei gleich gelagerten Arbeitsplätzen mit gleich gelagerten Gefahren eine zusammengefasste Dokumentation erstellen. Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Bediensteten zur Folge haben.
(3) Der Dienstgeber hat den Bediensteten Einsicht in die sie betreffenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zu gewähren. Er hat ihnen Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Arbeitsstoffe und Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen.
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