(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Arbeit zu sorgen.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten zu treffen, die nach Art und Ausmaß der jeweiligen Gefährdung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Verhütung berufsbedingter Gefahren, die Erste-Hilfe-Leistung, die Brandbekämpfung, die Evakuierung der Bediensteten, sowie die Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zur Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen sind entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Darüber hinaus sind, abhängig von Art und Ausmaß der Gefahren, die für eine Überwachung der Gesundheit der Bediensteten notwendigen präventivmedizinischen Vorkehrungen zu ergreifen.
(3) Der Dienstgeber hat, wenn Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können, für eine geeignete Kennzeichnung zu sorgen.
(4) Die Bediensteten sind in allen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffenden Fragen anzuhören. Die Bediensteten sind über die der Sicherheit und Gesundheit drohenden Gefahren und die dagegen ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten und zu unterweisen. Der Dienstgeber muss die gesundheitliche Eignung und die Sicherheit der Bediensteten beachten, wenn er ihnen Aufgaben überträgt. Es ist dafür zu sorgen, dass nur Bedienstete, die ausreichende Anweisungen erhalten haben, Zugang zu Bereichen mit ernsten und spezifischen Gefahren haben.
(5) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, Katastrophenfällen oder bei Alarm- und Einsatzübungen, können von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Anordnungen getroffen werden. Die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten ist dabei zu beachten.
(6) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für ihre Sicherheit oder die anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bedienstete, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
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