§ 26 § 26 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Vertretung des Landes als Dienstgeber — Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz
Gliederung
5. Abschnitt Gesundheitsüberwachung, Präventivfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen und Behörden § 20 Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 26 § 26 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Vertretung des Landes als Dienstgeber
Rückverweise
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Das Land als Dienstgeber wird bei der Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben durch die damit beauftragten Organe vertreten.
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