LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz§ 26

§ 26§ 26Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde,Vertretung des Landes als Dienstgeber

In Kraft seit 09. April 1999
Up-to-date

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Das Land als Dienstgeber wird bei der Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben durch die damit beauftragten Organe vertreten.

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