Die Landesregierung hat zur Durchführung dieses Abschnittes, soweit dies auf Grund zwingend umzusetzender Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Arbeitnehmerschutzes geboten ist, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:
a) die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind und die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen durchzuführen sind;
b) die Fähigkeiten und Eignungen der Präventivfachkräfte;
c) die Präventivfachkräfte;
d) die Rechte und Pflichten der Sicherheitsvertrauenspersonen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2007
Keine Verweise gefunden
Rückverweise