(1) Der Dienstgeber hat nach Anhörung der zuständigen Personalvertretung oder, wo eine solche nicht besteht, der Bediensteten eine ausreichende Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen zu benennen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Interessen der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und der Gesundheit zu vertreten.
(2) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen kann in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten entfallen. Wenn auf die Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson verzichtet wird, stehen die in Abs. 3 und 4 bezeichneten Rechte der Sicherheitsvertrauenspersonen jedem einzelnen Bediensteten zu.
(3) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation sowie zu sonstigen Informationen, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten von Bedeutung sind, zu gewähren.
(4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen können dem Dienstgeber Vorschläge zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten unterbreiten oder um Abhilfe derartiger Gefahren ersuchen.
(5) Den Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit keinerlei Nachteile erwachsen.
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