(1) Die Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände den für die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlichen Personen sowie der Personalvertretung mitzuteilen.
(3) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten und die für die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlichen Personen sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
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