(1) Die Präventivfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Organe der Bediensteten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung zu beraten und die Vertreter des Dienstgebers bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet zu unterstützen.
(2) Die benannten Bediensteten müssen entsprechend befähigt sein, um Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung übernehmen zu können.
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