(1) Der Dienstgeber hat in den Dienststellen eine ausreichende Zahl von Präventivfachkräften zu benennen.
(2) Soweit geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber auch externen Fachleuten die Aufgaben einer Präventivfachkraft übertragen.
(3) Den Präventivfachkräften sind das für die Bewältigung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht geboten, soweit diese das erforderliche Hilfspersonal und die erforderliche Ausstattung selbst beistellen.
(4) Erfolgt die Betreuung durch geeignete Bedienstete, ist diesen Bediensteten über die Verpflichtung gemäß Abs. 3 hinaus im Rahmen ihrer Arbeitszeit auch die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(5) Die Größe der Dienststelle sowie das Ausmaß der Gefahren, denen die Bediensteten ausgesetzt sind, sind zu berücksichtigen.
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