(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene besondere Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn
a) vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
b) bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).
(2) Die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind bei den Dienststellen des Landes vom zuständigen Amtsarzt, bei den Dienststellen der übrigen Gemeinden von einem vom Dienstgeber beauftragten Arzt vorzunehmen. Mit den Kosten der Eignungs- und Folgeuntersuchung sowie von sonstigen besonderen Untersuchungen dürfen die Bediensteten nicht belastet werden.
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