(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) Dienstgeber das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände;
b) Bedienstete die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Bedienstete sind auch Personen, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses tätig sind;
c) Arbeitsmittel alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden;
d) Arbeitsplatz der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten;
e) Arbeitsräume jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist;
f) Arbeitsstätten Bereiche in Gebäuden oder im Freien, die als Arbeitsplätze verwendet werden;
g) Baustellen zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Einrichtungen, in denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden;
h) sonstige Betriebsräume jene Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden;
i) Arbeitsstoffe alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Wirkstoffe, die bei der Arbeit verwendet werden;
j) gefährliche Arbeitsstoffe explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt.
(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
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