(1) Soweit dies zur Durchführung der zwingend umzusetzenden Vorschriften der in Abs. 2 angeführten Richtlinien sowie weiterer zwingend umzusetzender Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner Teile erweitern und in sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes die erforderlichen näheren Vorschriften erlassen.
(2) Auf folgende Richtlinien ist Bedacht zu nehmen:
a) Richtlinie 78/610/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind;
b) Richtlinie 82/605/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen bei der Arbeit;
c) Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG, 98/24/EG und 2003/18/EG;
d) Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, geändert durch die Richtlinie 97/42/EG und 1999/38/EG;
e) Richtlinie 92/29/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen;
f) Richtlinie 92/91/EWG über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden;
g) Richtlinie 92/104/EWG über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben;
h) Richtlinie 93/103/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen;
i) Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;
j) Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2007
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