Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 12 bis 17, soweit dies auf Grund zwingend umzusetzender Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Arbeitnehmerschutzes geboten ist, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:
a) Ermittlung und Messung von Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 und Bestimmungen, welche Mittel zum Schutz des Gehörs gegen Lärm geeignet sind;
b) Faktoren, die bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, zu berücksichtigen sind;
c) Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, wobei diese den Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften entsprechen müssen;
d) Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen;
e) Maßnahmen, die für die Sicherheit und Gesundheit Jugendlicher getroffen werden müssen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2007
Keine Verweise gefunden
Rückverweise