(1) Als Jugendliche gelten Personen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dem Alter des Jugendlichen angepasst sind.
(3) Der Dienstgeber muss die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen auf Grund einer Ermittlung und Beurteilung der auftretenden Gefahren (§ 4) treffen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise