§ 15 § 15 Persönliche Schutzausrüstungen — Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz
Gliederung
3. Abschnitt Besondere Schutzvorschriften § 7*) Pflichten der Dienstgeber bei Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräumen und sonstigen Betriebsräumen
§ 15 § 15 Persönliche Schutzausrüstungen
Rückverweise
(1) Den Bediensteten ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung vom Dienstgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn sonst kein ausreichender Schutz der Sicherheit und Gesundheit erreicht werden kann.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, über die persönliche Schutzausrüstung ausreichend zu informieren und die Bediensteten darüber zu unterrichten, gegen welche Risiken sie geschützt sind. Falls erforderlich ist eine Schulung in der Benutzung durchzuführen.
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