(1) Den Bediensteten ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung vom Dienstgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn sonst kein ausreichender Schutz der Sicherheit und Gesundheit erreicht werden kann.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, über die persönliche Schutzausrüstung ausreichend zu informieren und die Bediensteten darüber zu unterrichten, gegen welche Risiken sie geschützt sind. Falls erforderlich ist eine Schulung in der Benutzung durchzuführen.
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