(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage der Gefahrenbeurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, dass Blendungen vermieden werden.
(4) Die Bediensteten haben periodisch und bei auftretenden Beschwerden das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und auf spezielle Sehhilfen, falls normale nicht verwendet werden können.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise