§ 13 § 13 Sonstige Einwirkungen und Belastungen — Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz
Gliederung
3. Abschnitt Besondere Schutzvorschriften § 7*) Pflichten der Dienstgeber bei Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräumen und sonstigen Betriebsräumen
§ 13 § 13 Sonstige Einwirkungen und Belastungen
Rückverweise
Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, dass das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird. Unter denselben Voraussetzungen dürfen die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbaren Einwirkungen ausgesetzt sein oder müssen diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.
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