(1) Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass die Lärmeinwirkung möglichst verringert wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung den am Arbeitsplatz vorherrschenden Lärm nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls erforderlich, zu messen.
(3) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen.
Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
a) Ermittlung der Gründe für die Lärmeinwirkung, Festlegung und Durchführung eines Programms technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung;
b) Information und Unterweisung der Bediensteten über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und über die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen;
c) Bereitstellung, Verwendung und sachgemäße Lagerung individueller Gehörschutzmittel;
d) Überwachung des Gesundheitszustandes der gegenüber Lärm besonders exponierten Bediensteten;
e) Kennzeichnung und, soweit möglich und gerechtfertigt, Abgrenzung der Bereiche sowie Beschränkung des Zugangs zu den Bereichen, die Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2007
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