Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 9 und 10, soweit dies auf Grund zwingend umzusetzender Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Arbeitnehmerschutzes geboten ist, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:
a) die Wartung der Arbeitsmittel;
b) die Unterweisung der Bediensteten über Einsatzbedingungen, absehbare Störfälle, zu beachtende Vorbeugungsmaßnahmen und gegebenenfalls über gesammelte Erfahrungen;
c) die Einhaltung der Bedienungsanleitungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie der elektrotechnischen Vorschriften und die bestimmungsgemäße Verwendung der Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen;
d) die Überprüfung und gegebenenfalls die Erprobung von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, durch befähigte Personen und die schriftliche Dokumentation der Ergebnisse; dies gilt auch für Arbeitsmittel, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart geschädigt werden können, dass gefährliche Situationen für die Bediensteten hervorgerufen werden können;
e) Festlegung von Grenzwerten gefährlicher Arbeitsstoffe, wobei diese überprüft und gegebenenfalls revidiert werden müssen;
Regelung der Probenahmen, der Messung und Bewertung der Ergebnisse sowie Vorkehrungen für den Fall der Überschreitung von Grenzwerten;
f) Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die Bereitstellung geeigneter Schutzausrüstungen und -einrichtungen, Maschinen und Arbeitsmittel, die möglichst weit gehende Beschränkung gefährlicher chemischer Arbeitsstoffe und die Verhütung der Entstehung von explosionsfähigen oder gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen;
g) Tätigkeiten, die eine Eignungs- und Folgeuntersuchung erforderlich machen, sowie die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind;
h) individuelle Schutz- und Hygienemaßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung von Risiken bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe;
i) gut sichtbare Kennzeichnung gefährlicher Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über damit verbundene Gefahren sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen;
j) Verbot des Einsatzes bestimmter gefährlicher Arbeitsstoffe und -verfahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2007
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