§ 10 § 10 Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen — Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz
Gliederung
3. Abschnitt Besondere Schutzvorschriften § 7*) Pflichten der Dienstgeber bei Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräumen und sonstigen Betriebsräumen
§ 10 § 10 Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
Rückverweise
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe sowie gefährliche biologische und chemische Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
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