Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe sowie gefährliche biologische und chemische Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
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