Rückverweise
(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.
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