(1) Die Landesregierung kontrolliert die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ, der seinen Sitz im Land Vorarlberg hat, nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung, trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und informiert nach Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
(2) Die Kontrolle erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:
a) das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;
b) die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit und
c) die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2015
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