§ 4 § 4*)Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit und Auflösung — EVTZ-Gesetz
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Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung. Sie entscheidet mit Bescheid über die Untersagung der Tätigkeit des EVTZ im Land Vorarlberg, über die Verpflichtung zum Austritt der in § 2 Abs. 1 genannten Mitglieder und über die Auflösung eines EVTZ, der seinen Sitz im Land Vorarlberg hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 30/2015
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