LandesrechtVorarlbergLandesesetzeEVTZ-Gesetz§ 4

§ 4§ 4*)Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit und Auflösung

In Kraft seit 23. Juni 2015
Up-to-date

Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung. Sie entscheidet mit Bescheid über die Untersagung der Tätigkeit des EVTZ im Land Vorarlberg, über die Verpflichtung zum Austritt der in § 2 Abs. 1 genannten Mitglieder und über die Auflösung eines EVTZ, der seinen Sitz im Land Vorarlberg hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 30/2015

Rückverweise

Keine Verweise gefunden