(1) Die Landesregierung registriert nach Art. 5 der EVTZ-Verordnung die Übereinkunft und die Satzung eines EVTZ, sofern dieser seinen Sitz im Land Vorarlberg hat. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.
(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen nach Art. 4 Abs. 3 oder 3a der EVTZ-Verordnung oder der Nachweis des Ablaufs der in Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung genannten Frist sowie die Übereinkunft nach Art. 8 und die Satzung nach Art. 9 der EVTZ-Verordnung vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat die Registrierung nach Abs. 1 durch Hinweis im Amtsblatt für das Land Vorarlberg bekannt zu machen.
(4) Für Änderungen der Übereinkunft oder der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Vorarlberg gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Im Falle des Beitritts neuer Mitglieder sind die nach Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 30/2015
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