(1) Die Teilnahme an oder der Beitritt zu einem EVTZ durch einen der folgenden Rechtsträger bedarf einer Genehmigung der Landesregierung nach Art. 4 der EVTZ-Verordnung:
a) das Land Vorarlberg;
b) eine Vorarlberger Gemeinde oder einen Vorarlberger Gemeindeverband oder
c) ein sonstiges Unternehmen oder eine sonstige Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d oder e der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.
(2) Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 30/2015
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