Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), im Folgenden EVTZ-Verordnung, erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2015
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