(1) Art. III des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2024, LGBl.Nr. 35/2024, ausgenommen die Änderung betreffend § 99, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Bis zum 1. Jänner 2025 gelten die Verweise in den §§ 43 und 44 auf die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. Muster als Verweise auf die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. Muster in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2024.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024
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