(1) Art. II des Gesetzes über Volksabstimmungen auf Gemeindeebene – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend den § 69a Abs. 2 sowie die Anlagen 7 und 11, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend den § 69a Abs. 2 sowie die Anlagen 7 und 11 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
(3) Der § 60 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2022 ist bis zum 30. Juni 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal die Auflage im Gemeindeamt zu erfolgen hat und während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben ist; ist die Auflagefrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, so ist die Auflage einschließlich der Gelegenheit zur Einsichtnahme bis zu ihrem Ablauf fortzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022
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