(1) Art. XIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Kundmachungen, Verlautbarungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 7, 12 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 7, 32 Abs. 1, 3 und 4, 41, 43, 53 Abs. 2, 65, 69 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 3, 78 Abs. 3, 86 Abs. 4, 89 Abs. 4 und 90 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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