(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) vorsätzlich sich mehr als einmal für ein Volksbegehren einträgt oder auf einer Eintragung eine Unterschrift fälscht,
b) vorsätzlich einen Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung mehr als einmal unterstützt oder auf einer Unterstützungserklärung eine Unterschrift fälscht,
c) vorsätzlich in einer Erklärung nach § 50 Abs. 3 zweiter Satz bzw. Abs. 5 zweiter Satz unwahre Angaben macht oder vorsätzlich als Vertrauensperson nach § 50 Abs. 5 das Geheimnis einer brieflichen Stimmabgabe bricht,
d) vorsätzlich einen Stimmberechtigten beim Ausfüllen eines Stimmzettels nach den §§ 50 Abs. 3, 80 Abs. 3 und 88 Abs. 3 beobachtet,
e) den Verboten der §§ 44, 67, 80 und 88 über Wahlwerbung, Ansammlungen und das Tragen von Waffen im Gebäude des Abstimmungslokals und in dessen Umkreis zuwiderhandelt,
f) sich den Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung widersetzt (§§ 44, 67, 80 und 88),
g) unbefugt amtliche Stimmzettel oder Stimmkarten (§§ 46, 49, 68, 80 und 88) in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,
h) unbefugt auf Stimmkuverts oder Stimmzetteln Zeichen anbringt (§§ 44, 67, 80 und 88).
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. g und h können die betreffenden Stimmkuverts, Stimmzettel oder Stimmkarten für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 17/2004, 23/2008, 3/2012, 44/2013, 21/2014
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