(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, haben die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde erwachsen, das Land und die Kosten, die bei der Gemeinde einschließlich der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörde erwachsen, die Gemeinde zu tragen.
(2) Das Land hat den Gemeinden bei den Volksbegehren nach dem II. Hauptstück eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro und bei den Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem IV., VI. und VIII. Hauptstück eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,86 Euro für jeden Stimmberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu leisten.
(3) Die in Abs. 2 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Beträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Beträge, so sind sie auf einen ganzen Cent-Betrag zu runden und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024
Keine Verweise gefunden
Rückverweise