(1) Wenn die Landesregierung gemäß § 6 Abs. 1 des Gemeindegesetzes Stimmberechtigte einer Gemeinde zu hören hat, sind für das Anhörungsverfahren die Bestimmungen des VII. Hauptstückes mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden:
a) Die Verordnung über die Anordnung der Anhörung hat die Landesregierung zu erlassen.
b) Diese Verordnung ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
c) Den Begleitbericht hat die Landesregierung zu verfassen. Dieser hat zu enthalten
1. eine kurz gefasste Darstellung der Gründe, die zur Einleitung des Verfahrens, in dessen Zuge die Stimmberechtigten anzuhören sind, geführt haben,
2. die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage, die so zu lauten hat, dass sie eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.
d) Die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen der Verordnung über die Anordnung der Anhörung und des Begleitberichtes hat die Landesregierung mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag der Gemeinde zwecks Zustellung an die Stimmberechtigten zuzusenden.
e) Die Landesregierung hat die amtlichen Stimmzettel und die Stimmkuverts den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
f) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis zu ermitteln und die Niederschrift ehestens der Landesregierung zu übermitteln. Die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses durch die Gemeindewahlbehörde hat zu entfallen.
g) Die Landesregierung hat etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigten, das Abstimmungsergebnis festzustellen und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Wenn die Anzahl der anzuhörenden Bürger weniger als 20 beträgt, kann die Landesregierung von der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Abs. 1 absehen und den Willen der betroffenen Bürger auf eine andere ihr zweckmäßig erscheinende einfachere Art und Weise feststellen. Auch in diesem Fall muss das Abstimmungsgeheimnis gewahrt bleiben.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022
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