(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 8 ist ein Betrag von 720 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Landeswahlbehörde gemäß § 18 Abs. 1 entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 8 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens abweist oder wenn im Eintragungsverfahren wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001
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