(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten die §§ 54 und 55 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen allenfalls die für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen treten.
(2) Wenn die Frage durch eine Zusatzfrage ergänzt ist, hat die Wahlbehörde zuerst im Sinne des § 54 Abs. 3 letzter Satz das Abstimmungsergebnis in der Hauptfrage und danach das Abstimmungsergebnis in der Zusatzfrage zu ermitteln. Die Ergebnisse sind im Sinne des § 55 Abs. 1 lit. d in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat auch die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von einzelnen Beantwortungen der Zusatzfrage zu enthalten.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet festzustellen. Die Übermittlung einer Ausfertigung der Niederschrift an die Landeswahlbehörde hat zu entfallen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Volksbefragung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
(5) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Volksbefragung in der Gemeindevertretung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach seiner Veröffentlichung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt wird. Im Falle einer Volksbefragung auf Antrag sind davor die Antragsteller (der Bevollmächtigte, sein Stellvertreter sowie eine weitere vom Bevollmächtigten zu bestimmende stimmberechtigte Person) zur mündlichen Anhörung in die Gemeindevertretung oder in einen vorbereitenden Ausschuss einzuladen.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 23/2008, 3/2012, 21/2014, 4/2022, 5/2022, 35/2024
Keine Verweise gefunden
Rückverweise