(1) Der Bürgermeister hat eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die zu enthalten hat:
a) eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung,
b) kurz gefasst eine allfällige Begründung des Antrages nach den §§ 84 Abs. 1, 24 Abs. 1 (im Falle einer obligatorischen Volksbefragung nach § 86 Abs. 1 lit. c) bzw. 58 Abs. 1 (im Falle einer obligatorischen Volksbefragung nach § 86 Abs. 1 lit. d) durch die Antragsteller oder des Beschlusses nach § 86 Abs. 1 lit. b durch die Gemeindevertretung,
c) die Auffassung des Gemeindevorstandes hiezu.
(2) Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Gemeindevorstandes nach Abs. 1 lit. b und c sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.
(3) Der Bürgermeister hat die Abstimmungsbroschüre mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014, 5/2022
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