(1) Der Bürgermeister hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn
a) die Gemeindewahlbehörde entschieden hat, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist,
b) die Gemeindevertretung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen hat; für diesen Beschluss gilt der § 84 Abs. 1 erster bis dritter Satz sinngemäß,
c) die Gemeindevertretung es abgelehnt hat, einem Volksbegehren, das von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde gestellt wurde, Rechnung zu tragen (§ 21 Abs. 4 des Gemeindegesetzes) oder
d) die Gemeindevertretung die Durchführung einer Volksabstimmung gemäß § 62 Abs. 5 abgelehnt hat.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
a) die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage; im Falle einer obligatorischen Volksbefragung nach § 21 Abs. 4 des Gemeindegesetzes hat die Frage zu lauten, ob die Gemeinde dem Volksbegehren Rechnung tragen soll,
b) den Tag der Abstimmung,
c) den Stichtag.
(3) Die Bestimmungen des § 64 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014, 4/2022, 5/2022
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