(1) Für die Hinterlegung einer Kaution, für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages und für die Unterstützungserklärungen gelten die §§ 59 bis 61 sinngemäß. Die Unterstützungserklärung hat dem in der Anlage 11 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat zu entscheiden, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der nach Abs. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegt. Andernfalls ist der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung abzuweisen. Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen. § 62 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(3) Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung stattgegeben wird, hat die Gemeindewahlbehörde die Entscheidung unverzüglich dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 5/2022
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