(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
b) aus dem amtlichen Stimmzettel nicht eindeutig hervorgeht, für welche Entscheidungsmöglichkeit der Abstimmende seine Stimme abgegeben hat.
(2) Wenn aus dem amtlichen Stimmzettel nicht eindeutig hervorgeht, für welche Entscheidungsmöglichkeit bei der Zusatzfrage der Abstimmende seine Stimme abgegeben hat, und die Hauptfrage eindeutig beantwortet ist, so ist nur die Beantwortung der Zusatzfrage ungültig.
(3) Leere oder – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024
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