(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
a) in allen Stimmzetteln für dieselbe Entscheidungsmöglichkeit gestimmt wurde oder
b) neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel unausgefüllt sind.
(3) Wenn der Wille des Abstimmenden nur in der Zusatzfrage nicht eindeutig erkennbar ist, berührt dies abweichend von den Abs. 1 und 2 die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. In diesem Fall ist lediglich die Beantwortung der Zusatzfrage ungültig.
(4) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
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