(1) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 43 bis 47, 49, 50 und 53 sinngemäß.
(2) Wenn die Frage bzw. die Haupt- oder die Zusatzfrage nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist, gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) in allen Gemeinden der Bürgermeister den Stimmberechtigten, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, eine amtliche Abstimmungsinformation sowie einen amtlichen Stimmzettel zu übermitteln hat; in diesem Fall entfällt die Pflicht zur Übergabe des Stimmzettels an die Stimmberechtigten zusammen mit dem Stimmkuvert,
b) der amtliche Stimmzettel die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage bzw. Haupt- oder Zusatzfrage auf der linken Seite untereinander und auf der rechten Seite jeweils daneben einen Kreis zu enthalten hat,
c) das Ausfüllen des Stimmzettels derart zu erfolgen hat, dass der Abstimmende einen neben den verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage bzw. Haupt- oder Zusatzfrage befindlichen Kreis ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, für welche Entscheidungsmöglichkeit er seine Stimme abgibt,
d) der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllen kann und in diesem Fall nur den Stimmzettel in das vom Wahlleiter übergebene Stimmkuvert zu legen hat,
e) dem Stimmberechtigten vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen ist, wenn der Stimmberechtigte den übermittelten Stimmzettel nicht bei sich hat.
(3) Wenn der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllt, hat er dies unbeobachtet zu tun.
(4) Die Wahlbehörde hat blinden oder schwer sehbehinderten Stimmberechtigten auf Verlangen eine Stimmzettel-Schablone zu übergeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 23/2008, 34/2018, 5/2022, 35/2024
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