Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von schriftlichen Anbringen nach den §§ 8 Abs. 1 und 3, 19, 24 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1 und 2, 34, 35, 36, 58 Abs. 1 und 3, 61 Abs. 4, 71 Abs. 1 und 3, 74, 76, 84 Abs. 1 und 3 und 85.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 3/2012
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