(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn der Landtag oder die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen oder die Landeswahlbehörde entschieden hat, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2, 4 und 5 gelten sinngemäß. Die Landeregierung kann nach Anhörung des Bevollmächtigten unwesentliche textliche Änderungen der den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegenden Frage vornehmen.
(2) Wenn die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung auf Teile des Landesgebietes beschränkt, sind diese Teile des Landesgebietes, in allen anderen Fällen das Landesgebiet, Befragungsgebiet.
(3) Für die Veröffentlichung der Verordnung nach Abs. 1 durch den Bürgermeister gilt der § 41 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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