(1) Wenn eine Gemeindevertretung beschließt, einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung zu stellen, hat der Bürgermeister den Antrag samt einem Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung der Landeswahlbehörde vorzulegen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Der § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Bis zur Entscheidung nach Abs. 3 kann jede antragstellende Gemeinde ihren Antrag zurückziehen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von drei Wochen nach Einlagen des Antrages zu entscheiden, ob das Verlangen zulässig ist und der Antrag ordnungsgemäß eingebracht wurde. Der Bescheid ist der Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(4) Wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von mindestens zehn Gemeinden inhaltlich gleiche Anträge eingebracht und für zulässig erklärt wurden, hat die Landeswahlbehörde innerhalb von drei Wochen nach Vorlage des Antrages der zehnten Gemeinde zu entscheiden, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 44/2013, 34/2018
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