(1) Die Landeswahlbehörde hat zu entscheiden, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegt. Andernfalls ist der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung abzuweisen. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat spätestens innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen.
(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Landeswahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister, welcher die Antragsberechtigung bestätigt hat, zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach der Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegen.
(3) Der Bescheid der Landeswahlbehörde ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(4) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Verlangen stattgegeben wird, kann die Landeswahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Anträge zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2004, 3/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018
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