(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muss von wenigstens 5000 Antragsberechtigten (§ 2 Abs. 2) unterstützt werden. Die Unterstützungserklärungen haben dem in der Anlage 9 dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind nur gültig, wenn sie während der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurden.
(2) Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen auf der Unterstützungserklärung zu bestätigen, dass
a) die Unterstützungserklärung während der ersten acht Wochen der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist eingelangt ist,
b) die in der Unterstützungserklärung genannte Person antragsberechtigt ist und
c) die Unterstützungserklärung nicht von einer Person stammt, die bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat.
Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Abs. 1 verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten, die während der ersten acht Wochen der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist zu erfolgen hat, enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 21/2014
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